Grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast, § 630 h Abs. 5 BGB Im Arzthaftungsprozess liegt die Beweislast für die Pflichtverletzung, also den Behandlungsfehler sowie für den Umstand, dass dieser kausal für den Schaden geworden ist grundsätzlich beim Patienten als Anspruchsteller. Es ergeben sich jedoch naturgemäß gewisse Beweisschwierigkeiten aufgrund des überlegenen medizinischen Fachwissens der...